Ratgeber · KI & Recht
KI-Kennzeichnungspflicht auf der Website
Seit August 2026 gilt die Transparenzpflicht des EU AI Act — und anders als die Hochrisiko-Fristen hat der AI Omnibus sie nicht verschoben. Wer betroffen ist, was gekennzeichnet werden muss und wie man es praktisch umsetzt.
Die kurze Antwort
Wer auf seiner Website einen Chatbot einsetzt, muss dafür sorgen, dass Nutzer erkennen, dass sie mit KI sprechen. Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (ohne menschliche redaktionelle Verantwortung) müssen offengelegt werden. Grundlage ist Artikel 50 des EU AI Act, der seit dem 2. August 2026 gilt. Der Hinweis gehört dorthin, wo der Kontakt stattfindet — ein Satz im Impressum reicht nicht.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage praxisnah ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht trifft nicht nur Unternehmen, die KI entwickeln, sondern jeden, der ein KI-System betreibt — also auch den Handwerksbetrieb mit Chatbot auf der Startseite und die Agentur, die Blogtexte generieren lässt.
Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern die Frage, ob Menschen mit einem System interagieren oder Inhalte sehen, die eine Maschine erzeugt hat. Eine Kleinstunternehmer-Ausnahme wie beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gibt es hier nicht.
Was gekennzeichnet werden muss
Die Pflicht greift überall dort, wo für den Nutzer nicht offensichtlich ist, dass er es mit einer Maschine zu tun hat oder maschinell erzeugte Inhalte vor sich sieht.
| Anwendung | Pflicht (Art. 50) | Praktische Umsetzung |
|---|---|---|
| Chatbot | Ja, erkennbar machen | Hinweis im ersten Nachrichtenfenster, nicht erst nach Klick |
| Deepfakes (reale Personen, Orte, Ereignisse) | Ja, offenlegen | Hinweis direkt am Bild, Video oder Audio |
| KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse | Ja, außer ein Mensch verantwortet sie redaktionell | Hinweis am Beitrag |
| KI-Marketingtexte, Produktbeschreibungen | In der Regel nein | Freiwilliger Hinweis möglich |
| Sonstige KI-Bilder (z. B. Illustrationen) | Maschinenlesbar durch den Anbieter | Werkzeuge nutzen, die Wasserzeichen/Metadaten setzen; nicht entfernen |
| Rechtschreib- und Übersetzungshilfe | In der Regel nein | Wenn ein Mensch den Inhalt verantwortet |
Umsetzung in der Praxis
Der Hinweis muss dort stehen, wo interagiert wird
Ein Satz in der Datenschutzerklärung erfüllt die Pflicht nicht. Beim Chatbot gehört der Hinweis in die erste sichtbare Nachricht, bei generierten Inhalten direkt an den Inhalt.
Formulierung schlicht halten
„Sie chatten mit einem KI-Assistenten“ genügt. Verklausulierte Formulierungen erzeugen eher Misstrauen, als dass sie schützen — und wirken im Zweifel wie ein Verschleierungsversuch.
Häufige Fehler
Der häufigste ist der versteckte Hinweis: klein, grau, unter dem Chatfenster. Der zweite ist der Glaube, die Pflicht gelte erst ab einer bestimmten Firmengröße. Der dritte betrifft Websites, deren Chatbot von einem Dienstleister stammt: Die Gestaltungspflicht liegt zwar beim Anbieter — ob der Hinweis auf deiner Seite wirklich erscheint, solltest du trotzdem selbst prüfen, denn gegenüber deinen Besuchern trittst du auf. Und viertens: Die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 betrifft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung bestehender Systeme, nicht den Chatbot-Hinweis.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen?
Muss ich KI-generierte Blogtexte kennzeichnen?
Was hat der AI Omnibus an der Kennzeichnung geändert?
Reicht ein Hinweis im Impressum?
Was droht bei Verstößen?
Unsicher, was auf deiner Seite kennzeichnungspflichtig ist?
Wir schauen uns deine Website an und sagen dir, welche Elemente betroffen sind und wie die Kennzeichnung aussehen sollte, ohne das Vertrauen deiner Besucher zu beschädigen.
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